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"Vier Jahre Sperre sind eindeutig zu viel"

Nordbayerischer Kurier, 3. März 1992

Bayreuther Rechtsprofessor Bernhard Pfister argwöhnt: DLV will im „Fall Krabbe“ ein Exempel statuieren

Von Robert Schreck, RNT
BAYREUTH (RNT). Die vierjährige Sperre, die der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) gegen Sprint-Weltmeisterin Katrin Krabbe und zwei ihrer Trainingskolleginnen verhängt hat, läßt auch die Juristen nicht ruhen. Prof. Bernhard Pfister von der Universität Bayreuth erläuterte in einem Interview mit dem Ring Nordbayerischer Tageszeitungen (RNT) die Problematik des Falls aus der Sicht des Zivil- und Sportrechtlers und kam zu dem Schluß: Vier Jahre sind zuviel!


Herr Professor Pfister, wie würden Sie den Ausspruch von DLV-Sportwart Manfred Steinbach kommentieren, die vierjährige Sperre von Katrin Krabbe komme einem Berufsverbot für einen Millionenverdiener gleich?
Pfister: „Ob sie Millionenverdienern ist, weiß ich natürlich nicht, und der Ausdruck „Berufsverbot“ klingt gleich immer sehr politisch. Aber im Kern trifft das zu, denn man muß davon ausgehen, daß speziell eine Sprinterin nicht vier Jahre ohne Wettkampfbetrieb sein kann, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu verlieren. Leichtathletik wird hierzulande vom DLV monopolistisch betrieben, und die Athleten können nur im Rahmen des DLV Geld mit ihrem Sport verdienen.“
Wie bewerten Sie die ausgesprochen lange Dauer der Sperre?
Pfister: „Gemessen am staatlichen Recht scheint mir die Strafe zu hart zu sein, weil Frau Krabbe nicht nur für diese vier Jahre, sondern praktisch endgültig daran gehindert wird, ihre hauptsächliche Verdienstquelle zu nützen. Ein Milderungsgrund ist nach einer Meinung auch, daß Doping in Deutschland bisher noch nie so scharf geahndet wurde. Nach Jahren des unbewußten oder bewußten Duldens und Stillschweigens will man nun beim ersten gravierenden Fall möglicherweise ein Exempel statuieren.“
Wie würden Sie dem Argument begegnen, auch ein Taxifahrer verliert seine Lizenz, wenn er betrunken am Steuer sitzt?
Pfister: „Es ist wohl doch ein Unterschied, ob der Staat zur Sicherung des Straßenverkehrs, also von Leib und Leben anderer, einem Taxifahrer die Lizenz entzieht oder ob ein Sportverband eine Athletin bestraft, deren „Lizenz“ nur darin besteht, 100 Meter laufen zu dürfen.“


Verbandsrechtlich zulässig

Inwiefern hat der DLV überhaupt die Legitimation, so einschneidend in elementare Rechte eines Sportlers einzugreifen?
Pfister: „Dazu muß man wissen, welche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Als Angehörige eines Sportvereins ist Frau Krabbe mittelbar Mitglied eines Landesverbandes, und dieser wiederum ist Mitglied des Deutschen Leichtathletik-Verbandes. In der Satzung des DLV ist festgelegt, daß sich die Landesverbände [.....] Vereine weiterzugeben. Dadurch ist Frau Krabbe indirekt an die Regeln des DLV gebunden. Möglicherweise hat sie darüber hinaus einen Einzelvertrag mit dem DLV abgeschlossen, weil sie schon für Wettkämpfe nominiert worden ist. Durch diese Beziehungen erkennt sie auch die Gerichtsbarkeit des DLV an, die aber nur eine Sportgerichtsbarkeit ist und als solche die Möglichkeit offenläßt, daß ein ordentliches Zivilgericht angerufen werden kann. Vom Verbandsrecht her ist die Sperre also zulässig, sofern der DLV gemäß seinen Statuten beweisen kann, daß entweder gedopt oder manipuliert wurde.“
Genügen auch Indizien? Ein klarer Beweis ist ja wohl bisher nicht erbracht...
Pfister: „Indizien sind Beweise, wenn sie wirklich klar sind. Wer Beweismittel zerstört, von dem kann nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen vermutet werden, daß er die zu beweisende Tat begangen hat.“
Kann denn als zusätzliches Indiz eine andere Dopingprobe herangezogen werden, die schon sechs Monate alt ist, aber seinerzeit nicht beanstandet wurde?
Pfister: „Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn ein Mediziner oder Biologe die damalige Probe für beweiskraftig hält. Ein Beweismittel wird nicht dadurch unzulässig, daß es so undso alt ist. Vielleicht würde offenkundig, daß schon 1991 gedopt wurde.“
Welche Verfahrensfehler sind denkbar, die den DLV zu einer Rücknahme der Sperre bewegen könnten?
Pfister: „Konkret weiß ich das nicht. Möglich wären der Verstoß gegen Vorschriften zur Abnahme und Versiegelung der Urinproben, zur Präsenz bestimmter Personen oder zur Abwicklung des Transports der Proben.“
Gesetzt den Fall, die Affäre kommt vor ein ordentliches Gericht. Darf dieses überhaupt in die Regularien eines Sportverbandes hineinregieren?
Pfister: „Die Verbandsautonomie ist nicht absolut, sondern eingeschränkt. Im Gegensatz zu früher können inzwischen sowohl die Tatsachenfeststellungen des Verbandes als auch deren Rechtsfolgen in weitreichendem Maß überprüft werden, insbesondere dann, wenn das Grundgesetz berührt ist. Andererseits kann der Staat nicht sein eigenes Recht ohne weiteres an die Stelle des Verbandsrechts setzen, zumal es – noch – kein Gesetz gegen Doping gibt. Grundsätzlich soll der Sport seine Angelegenheiten selbst regeln, aber er ist weitgehend an staatliches Recht gebunden.“
Was hätte das ordentliche Gericht konkret zu überprüfen?
Pfister: „Es würde drei Fragen zu klären haben:
● Gibt es eine Bestimmung im Reglement des DLV, wonach Doping strafbar ist, und zwar mit der Rechtsfolge einer vierjährigen Sperre?
● Ist der Tatbestand des Dopings erfüllt, und zwar mit Verschulden von Frau Krabbe, das heißt: Ist der Sachverhalt bewiesen bzw. liegt die Nichtbeweisbarkeit an der verschuldeten Manipulation durch Frau Krabbe?
● Ist im Falle eines bewiesenen Verschuldens die Strafe nicht zu hart?“
Wie könnte die Entscheidung des ordentlichen Gerichts ausfallen?
Pfister: „Wenn dem DLV der medizinische Beweis eines Dopingvergehens gelingt, wird die Sperre im Grundsatz bestätigt werden, aber meines Erachtens deutlich kürzer zu bemessen sein.“
Könnten Sie sich einen Fortgang der Auseinandersetzung bis zum Bundesverfassungsgericht vorstellen?
Pfister: „Durchaus, wenn sich Frau Krabbe in ihren Grundrechten veretzt fühlt; aber erst, nachdem die Zivilgerichte endgültig entschieden haben. Tangiert wären dabei die Berufsreiheit und möglicherweise die Würde der Person mit der Frage: Welche Eingriffe in die körperliche Integrität der Athleten darf der DLV überhaupt verlangen, um Doping nachzuweisen? Wir warten im übrigen schon lange darauf, daß das Bundesverfassungsgeicht einmal eine grundsätzliche Entscheidung in Sportsachen trifft.“
Wie wahrscheinlich ist es, daß Krabbe und Co. quasi Asyl in einem anderen nationalen Verband bekommen und so bei den Olympischen Spielen starten können?
Pfister: „Auch wenn die dafür notwendige Einbürgerung ungewöhnlich schnell ginge und die Athletinnen vom Nationalen Olympischen Komitee des anderen Landes nominiert würden, halte ich es für ausgeschlossen, daß der Internationale Leichtathletik-Verband und das Internationale Olympische Komitee eine Startgenehmigung für Barcelona aussprechen würden. Die Schweizer Mittelstrecklerin Sandra Gasser zum Beispiel ist vor gut vier Jahren vor einem Zivilgericht ihres Landes mit der Klage gegen eine Dopingsperre durchgekommen, aber vor den englischen Gerichten, die für den Internationalen Leichtathletik-Verband zuständig sind, gescheitert. Für Deutschland wird Katrin Krabbe bei diesen Olympischen Spielen nur starten können, wenn nicht bewiesen werden kann, daß sie gedopt oder manipuliert hat.“


Für und wider Dopinggesetz

Für wie sinnvoll halten Sie die von Teilen der SPD ins Auge gefäßte Einführung eines Anti-Doping-Gesetzes?
Pfister: „Ein solches Gesetz müßte ständig erweitert werden, wenn neue Dopingmittel entwickelt werden und hätte auch den Nachteil, daß es die internationalen Maßstäbe zu Lasten der Chancengleichheit deutscher Athleten verschieben würde. Andererseits könnten die staatlichen Gerichte dann viel schärfere Beweismaßnahmen ergreifen als ein Sportverband. Je weiter die Professionalisierung des Sports fortschreitet und je höher die Summen sind, die auf dem Spiel stehen, desto mehr muß das staatliche Recht eingreifen – natürlich mit dem Vorbehalt, daß kein Gericht jemals eine Olympiamannschaft aufstellen darf.“

Artikel → im Bayreuther Nordbayrischen Kurier vom 3.3.1992. Der Text wurde zunächst mittels OCR-Software erfasst und anschließend anhand des Originaldokuments Korrektur gelesen. Verbliebene Transkriptionsfehler sind dennoch möglich.

Letzte Bearbeitung: Juli 2026